Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

– Stand: 31.03.2017 –

der StarkLand Personaldienstleistungen GbR (StarkLand), Bahnhofstraße 28, 14612 Falkensee

1. Behördliche Genehmigung

StarkLand ist im Besitz der unbefristeten Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, zuletzt erteilt durch die Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit.

2. Rechtsstellung der StarkLand – Mitarbeiter

Durch den Abschluss eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages entsteht kein Vertragsverhältnis zwischen dem StarkLand-Mitarbeiter und dem Kunden. Während des Einsatzes unterliegen StarkLand-Mitarbeiter den Arbeitsanweisungen des Kunden und arbeiten unter seiner Aufsicht und Anleitung. Sie sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Das gilt für alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit erfahren.

Änderungen von Einsatzdauer, Arbeitszeit und Arbeitstätigkeiten können nur zwischen StarkLand und dem Kunden vereinbart werden.

Die StarkLand-Mitarbeiter sind nicht befugt, für StarkLand rechtsverbindliche Handlungen vorzunehmen oder Erklärungen entgegenzunehmen oder abzugeben.

3. Auswahl der StarkLand-Mitarbeiter

StarkLand stellt dem Kunden sorgfältig ausgesuchte und auf die erforderlichen beruflichen Qualifikationen überprüfte StarkLand-Mitarbeiter zur Verfügung. Bei berechtigten Beanstandungen, die der Kunde innerhalb der ersten 4 Stunden nach Arbeitsaufnahme der StarkLand-Mitarbeiter meldet, werden bis zu 4 Arbeitsstunden nicht berechnet.

StarkLand kann auch während des laufenden Einsatzes StarkLand-Mitarbeiter gegen andere, in gleicher Weise geeignete StarkLand-Mitarbeiter austauschen, sofern hierdurch nicht berechtigte Interessen des Kunden verletzt werden. Bei einem solchen Austausch sind die vertraglich vereinbarten Konkretisierungspflichten zu beachten.

4. Einsatz der StarkLand-Mitarbeiter

Der Kunde setzt StarkLand-Mitarbeiter ausschließlich an dem Ort und für die Tätigkeit ein, die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbart wurden. Er lässt die StarkLand-Mitarbeiter nur die der vereinbarten Tätigkeit entsprechenden Arbeitsmittel beziehungsweise Maschinen verwenden und bedienen und dies nur nach entsprechender qualifizierter Einweisung.

Außerdem setzt der Kunde StarkLand-Mitarbeiter nicht für die Beförderung von Geld oder Geldinkasso ein und stellt StarkLand insoweit ausdrücklich von allen Ansprüchen frei. Der Kunde zahlt StarkLand-Mitarbeitern keine Geldbeträge aus, auch keine Löhne oder Reisekostenvorschüsse.

5. Allgemeine Pflichten von StarkLand

StarkLand verpflichtet sich, allen Arbeitgeberpflichten nachzukommen, das heißt insbesondere, sämtliche arbeits-, sozial- und lohnsteuerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten sowie die entsprechenden Zahlungen sach- und fristgerecht zu leisten.

6. Allgemeine Pflichten des Kunden

Der Kunde hält beim Einsatz von StarkLand-Mitarbeitern die für seinen Betrieb geltenden gesetzlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts (insbesondere Arbeitszeit und Arbeitssicherheit) ein.

Hierzu ermittelt und dokumentiert er die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen sowie eventuelle daraus resultierende erforderliche Arbeitsschutzmaßnahmen.

Der Kunde macht die StarkLand-Mitarbeiter vor Beginn der Arbeit mit den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften des jeweiligen Arbeitsplatzes vertraut und stellt die ggf. erforderliche Sicherheitsausrüstung zur Verfügung.

Der Kunde gestattet StarkLand nach vorheriger Absprache den Zutritt zum Tätigkeitsort der StarkLand-Mitarbeiter, um sich von der Einhaltung der sicherheitstechnischen Maßnahmen zu überzeugen.

Bei einem Arbeitsunfall von StarkLand-Mitarbeitern ist StarkLand unverzüglich zu benachrichtigen.

Der Kunde hat die sich aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz ergebenden Verpflichtungen gegenüber den StarkLand-Mitarbeitern einzuhalten. Sollte es zu einem Verstoß gegen das Allgemeine

Gleichbehandlungsgesetz kommen, ist StarkLand unverzüglich zu unterrichten.

Für eine eventuell notwenige behördliche Zulassung von Mehr-, Schicht-, Nacht-, Feiertags- und Sonntagsarbeit wird der Kunde Sorge tragen. Darüber hinaus gibt der Kunde StarkLand die Gründe für die Anordnung der Mehr-, Schicht-, Nacht-, Feiertags- oder Sonntagsarbeit unverzüglich bekannt, damit StarkLand das erforderliche Einverständnis erteilen kann.

7. Kündigung

Der Vertrag über die Arbeitnehmerüberlassung kann sowohl von StarkLand als auch dem Kunden jederzeit mit der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten Frist gekündigt werden. Zudem besteht das Recht zur fristlosen Kündigung. StarkLand ist insbesondere zur fristlosen Kündigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages berechtigt, wenn

– der Kunde die Bestimmungen über den Arbeits- und Gesundheitsschutz nicht einhält;

– der Kunde die sich aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz ergebenden Verpflichtungen nicht einhält;

– der Kunde sich in Zahlungsverzug befindet;

– die Arbeitsleistung aufgrund von Streik, Aussperrung, höherer Gewalt oder aus anderen Gründe unmöglich geworden ist.

8. Geheimhaltung

Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen während der Zusammenarbeit bekanntwerdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vertraulich zu behandeln. Die Geheimhaltungspflicht besteht nach Ende der Vertragsbeziehung fort.

9. Abrechnung, Fälligkeit und Verzug

Die Vergütung wird wöchentlich aufgrund der Tätigkeitsnachweise der eingesetzten Arbeitnehmer für den jeweils zurückliegenden Zeitraum abgerechnet, wobei mindestens die vertraglich vereinbarte betriebliche Arbeitszeit abzurechnen ist. Die Vergütung wird mit Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Maßgebend für die Berechnung ist die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarte Vergütung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm wöchentlich oder nach Beendigung des Auftrages von StarkLand-Mitarbeitern vorzulegenden Tätigkeitsnachweise zu kontrollieren und zu unterzeichnen. Unterlässt der Auftraggeber dies, so gelten die Tätigkeitsnachweise als inhaltlich richtig und genehmigt, wenn der Auftraggeber der Rechnung nicht unverzüglich schriftlich unter Angabe von Gründen widerspricht. Wünscht der Kunde die Leistungen von Überstunden, Nacht-, Schicht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, ist dies mit der Zahlung von Zuschlägen verbunden und bedarf einer besonderen vorherigen Absprache mit StarkLand.

Überstunden sind die über die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit hinausgehenden Arbeitsstunden.

Zuschläge von StarkLand vorgegeben:

25% Überstundenzuschlag ab der 41. Stunde

25% Nachtzulage von 22:00 Uhr – 06:00 Uhr

50% Sonntagszulage

100% Feiertagszulage

Im Fall des Zahlungsverzuges werden die gesamten offenstehenden Forderungen zur sofortigen Zahlung fällig. Im Falle des Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen gem. § 288 BGB fällig. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

Der Kunde ist zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder zur Zurückbehaltung bzw. Minderung der Forderungen nur berechtigt, wenn seine Ansprüche schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.

10. Vermittlung

10.1. Schließen Kunde und Arbeitnehmer während oder innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Überlassung, höchstens aber zwölf Monate nach Beginn der Überlassung, einen Arbeitsvertrag miteinander ab, steht dem Verleiher ein Anspruch auf Zahlung einer Vermittlungsprovision zu. Die Höhe der Vermittlungsprovision beträgt bei einer vorherigen Überlassungsdauer von bis zu sechs Monaten das Zweifache, von sieben bis zwölf Monaten das Einfache des zwischen Kunde und Arbeitnehmer vereinbarten Bruttomonatslohns zzgl. MwSt. Mehrere Überlassungszeiträume werden addiert.

10.2. Der Anspruch auf Zahlung der Vermittlungsprovision entsteht ferner, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der in Ziff. 7 genannten Fristen (1) bei einem mit dem Kunden konzernverbundenen Unternehmen (§§ 15 ff. AktG in Deutschland) eingestellt wird oder

(2) bei einem mit dem Kunden nicht konzernverbundenen Unternehmen eingestellt, von dort jedoch beim Kunden als Zeitarbeitnehmer eingesetzt wird.

10.3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch im Falle der Vermittlung des Arbeitnehmers in ein Ausbildungsverhältnis mit dem Auftraggeber. Berechnungsgrundlage der Vermittlungsprovision ist in diesem Falle die zwischen dem Auftraggeber und dem Zeitarbeitnehmer vereinbarte Bruttoausbildungsvergütung.

10.4. Die Vermittlungsprovision ist fällig mit Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen dem Arbeitnehmer und dem Kunden (10.1.) bzw. dem konzernverbundenen Unternehmen (10.2. Alt. (1)) bzw. bei Arbeitsaufnahme im Kundenbetrieb (10.2. Alt. (2)).

10.5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Personaldienstleiter mitzuteilen, ob und wann ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Wenn im Streitfall der Personaldienstleister Indizien für den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Auftraggeber und dem Zeitarbeitnehmer darlegt, trägt der Auftraggeber die Beweislast dafür, dass ein Arbeitsverhältnis nicht eingegangen wurde.

10.6. Der Kunde ist zur Auskunft über den vereinbarten Monatslohn verpflichtet. Erteilt der Kunde die Auskunft nicht innerhalb einer angemessenen Frist, ist der Verleiher berechtigt, die Provision auf Basis einer monatlichen Arbeitszeit von 160 Stunden und der bisher vereinbarten Überlassungsvergütung abz. 30 % zu berechnen. Das Recht zur Durchsetzung des Auskunftsanspruchs und zur Provisionsberechnung gem. Ziff. 8.1. bleibt daneben bestehen.

10.7. Der Provisionsanspruch entfällt, wenn der vorherige Einsatz des Arbeitnehmers als Zeitarbeitnehmer beim Kunden für die spätere Einstellung nicht ursächlich war.

11. Höhere Gewalt

Treten außergewöhnliche Umstände ein, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren, z. B. innere Unruhen, Katastrophen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen, wilder Streik oder ähnliches, durch die eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erschwert oder gefährdet wird, behält StarkLand sich vor, Absagen oder Änderungen vorzunehmen.

In diesem Fall liegt die Gefahrtragung beim Kunden.

Schadensersatzansprüche des Kunden sind in diesem Fall ausgeschlossen.

12. Haftung

StarkLand haftet bezüglich der überlassenen Mitarbeiter nur für die ordnungsgemäße Auswahl im Hinblick auf die generelle Eignung für die vertraglich vereinbarte Tätigkeit. Die Haftung für Auswahlverschulden beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Auswahlverpflichtung entstehen. Eine weitergehende Haftung besteht nicht. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

StarkLand haftet nicht für einen bestimmten Erfolg der Tätigkeit der eingesetzten StarkLand-Mitarbeiter und nicht für Schäden, die diese am Arbeitsgerät oder an der ihnen übertragenen Arbeit oder bei Ausführung ihrer Tätigkeit verursachen. Der Kunde hat StarkLand von etwaigen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Beschäftigung von StarkLand-Mitarbeitern freizustellen.

StarkLand haftet nicht, soweit StarkLand-Mitarbeiter mit Geldangelegenheiten wie Kassenführung, Verwahrung und Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder anderen Wertsachen betraut werden.

Der Kunde stellt StarkLand von allen Forderungen frei, die StarkLand aus einer Verletzung vertraglich festgelegten Verpflichtungen (z.B. Prüf- und Mitteilungspflichten) erwachsen.

13. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Hauptsitz von StarkLand in Falkensee.

14. Anpassungsklausel

StarkLand behält sich bei Veränderungen der gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen vor, die vereinbarten Vertragsbedingungen an die geänderte Lage anzupassen. StarkLand behält sich eine Erhöhung der Stundentarife vor, wenn nach Vertragsabschluss tariflich oder gesetzlich (Mindestlohn) bedingte Entgelterhöhungen eintreten, wenn StarkLand-Mitarbeiter auf Wunsch des Kunden gegen andere mit höherer

Qualifikation ausgetauscht werden oder wenn Umstände, die StarkLand nicht zu vertreten hat, eine Kostensteigerung verursachen.

15. Schlussbestimmungen

Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden sind ausgeschlossen.

Die Unwirksamkeit eines Teils dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, statt der unwirksamen Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die in wirtschaftlicher und rechtlicher Sicht dem ursprünglich Gewollten möglichst nahekommt.

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