Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
Das Gesetz regelt den Schutz natürlicher Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die internen oder externen Meldestellen weitergeben (= hinweisgebende Personen). Auch Personen, die Hinweisgeber unterstützen oder von der Meldung betroffen sind, fallen unter den Schutz des Gesetzes
Sie als Mitarbeiter, Lieferant sowie als Mitarbeiter deren Arbeitsverhältnis bereits beendet ist oder noch nicht begonnen hat und sich in einem vorvertraglichen Stadium befindet, haben die Möglichkeit das Hinweisgeberschutzgesetzt zu nutzen
Bitte nutzen Sie dazu den aktuellen Link unseres externen Dienstleisters EQS Group GmbH
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Dass passiert nach Ihrer Nutzung des Hinweisgeberschutzsystem
Eingangsbestätigung: Sie bekommen innerhalb von sieben Tagen den Eingang der Meldung bestätigt
Folgemaßnahmen: Innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Meldung muss die Meldestelle Sie über ergriffene Folgemaßnahmen informieren (z.B. die Einleitung interner Untersuchungen oder die Weitergabe der Meldung an die zuständige Behörde).